Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Pixograph Inh. Christine Sauer

1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor, soweit der gleiche Sachverhalt mehrfach geregelt wird.

2 VERTRAG

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in  Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können. 

2.3 Gegenüber Vollkaufleuten sind Änderungen des Vertrages nur unter Einhaltung der Schriftform möglich. Dies gilt auch für die Änderung der vorstehenden Klausel.

3 VERGÜTUNG

3.1 Alle Preise verstehen sich ab dem Sitz von Pixograph. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen ausdrücklich bestätigt werden.

3.2 Preisangaben, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber richten, verstehen sich im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3 Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Vergütungsvereinbarungen: Reisekosten werden nach der steuerlich maximal absetzbaren Entfernungspauschale berechnet bzw. gegen Vorlage von Belegen erstattet. Spesen werden gegen Vorlage von Belegen oder pauschal nach dem Maximalbetrag der steuerlich absetzbaren Beträge berechnet. Die auf die Anreise entfallende Zeit wird mit zur Hälfte als Arbeitszeit berechnet. Nacht- und Feiertagszuschläge werden nach den Sätzen berechnet, die zur Zeit des Vertragsbeginns nach § 3 EStG maximal steuerfrei berechnet werden können.

3.4 Materialkosten, wie Farbkopien, Computerausdrucke, Datenfernversand oder Datenabspeicherung auf Dateiträger, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. 

3.5 Bei Verträgen, die eine längere Laufzeit als 12 Monate haben, gilt eine Preiserhöhung jeweils zu Beginn eines neuen Vertragsjahres, jeweils also nach 12 Monaten Vertragslaufzeit, als vereinbart. Die Erhöhung orientiert sich an der Steigerung des durch das Statistische Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes. Es wird jeweils der 1.1. des Jahres des Vertragsbeginns und des Jahres der Erhöhung als Vergleichsmaßstab herangezogen auf der Basis des Verbraucherpreisindex.

4 LEISTUNGSZEIT

4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Der Auftraggeber hat während des Auftrags für die ganze Zeit einen kompetenten Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, der ermächtigt ist, die erforderlichen Entscheidungen über Angriffe auf Rechner des Auftraggeber im Namen des Auftraggeber zu treffen. Für die Dauer der Nichterfüllung dieser Bedingung kommen wir nicht in Verzug mit unseren Leistungen.

4.4 Im Übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinaus sind Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, ausgeschlossen.

4.5 Sollten auf Wunsch des Auftraggeber reservierte Arbeitstage weniger als 5 Tage vor deren Beginn durch den Auftraggeber storniert oder verschoben werden, berechnen wir eine Ausfallgebühr i.H.v. 50% der Dienstleistungssumme. Bei einer Stornierung kleiner als 2 Tage berechnen wir 100% der Dienstleistungssumme. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Ausfall zu keinem oder zu einem wesentlich niedrigeren Schaden geführt hat, als diese Pauschale.

4.6 Teilleistungen und deren gesonderte Fakturierung sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

5 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

5.1 Die Gewährleistung beträgt gegenüber Verbrauchern 24 Monate, gegenüber Unternehmern 12 Monate.

5.2 Der Auftraggeber wird offensichtliche Mängel schriftlich unverzüglich mitteilen.

5.3 Tritt ein Mangel auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels möglich ist. 

5.4 Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Auftraggeber der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber teilt uns mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Wir sind jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Auftraggeber mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist.

Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn weitere Versuche innerhalb der gesetzten Frist dem Auftraggeber nicht zuzumuten sind. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

5.5 Die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere wegen Verlust der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit oder der Integrität von Daten oder daraus erwachsenden Folgeschäden – ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit 

a) uns oder unseren Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, 

b) für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen,

c) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten wird auf solche Schäden begrenzt, mit denen vernünftiger Weise zu rechnen ist, die Haftung pro Schaden ist auf den Auftragswert beschränkt. 

5.6 Der Auftraggeber fertigt regelmäßig in kurzen Abständen und in Gefahr entsprechendem Umfang Sicherungskopien der an Pixograph gelieferten und von Pixograph erhaltenen Daten auf einem geeigneten Backupmedium an. 

5.7 Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Auftraggeber selbst geltend gemacht werden, soweit § 354a HGB nicht entgegensteht.

6 ZAHLUNG

6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener  Mehrwertsteuer und – bei Warenlieferungen zuzü¬glich Transport- und Versicherungskosten. 

6.2 Ist für die Lieferung oder Leistung eine Abnahme vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 

a)    bei Festpreisaufträgen: 50% der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung; 40% der Auftragssumme nach Lieferung; 10% der Auftragssumme nach erfolgter Abnahme. 

b)   bei Dienstleistungen und Entwicklungsaufträgen zur Verrechnung nach Aufwand: monatlich nachträglich gemäß des tatsächlich entstandenen Aufwands.

6.3 Soweit es nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

6.4 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.

6.5 Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, zu berechnen.

6.6 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggeber in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6.7 Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Vergütungszahlungen für einen beliebigen Auftrag für Pixograph im Verzug, so ist Pixograph berechtigt, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, insbesondere die Verfügbarkeit von Leistungen und Inhalten in IT-Netzen zu sperren.

6.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

7 DIENSTLEISTUNGEN

7.1 Dienstleistungsaufträge können nur nach Maßgabe des Vertrags auf das Ende des jeweiligen Auftrags gekündigt werden.

7.2 Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Auftrages festgehaltene Leistungsumfang. Vertragsänderungen sind nur mit Bestätigung des Auftragnehmers möglich. Der Auftragnehmer ist nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.

8 SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE

8.1 Der Auftraggeber erhält ein zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht der erstellten und ausgelieferten urheberrechtsgeschützten Leistungen.

8.2 Die Arbeitsergebnisse werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in elektronischer Form als unveränderliches Endprodukt zur Verfügung gestellt. Sollte eine andere Form gewünscht werden (z.B. Quelldateien aus dem Layoutprogramm bzw. offene Daten), ist vor Übergabe der offenen Daten ein erhöhtes Nutzungsentgelt in Höhe des 3-fachen Auftragswertes zu entrichten.

8.3 Eine ausschließliche Rechtsübertragung erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung. Soweit eine solche vereinbart ist, sind von der AusschließIichkeit nicht die für die Umsetzung entwickelten und benutzten Hilfsmittel, zugrunde liegende Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und Versatzstücke wie z.B. Layoutvorlagen, Bildschirmmasken, Elemente, Grafiken erfasst. Bei Arbeitserzeugnisse Dritter erfolgt die Rechtseinräumung in dem Umfang, wie diese zur Weiterübertragung übertragen wurde.

8.4 Die Firma Pixograph stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der gelieferten Werke wegen Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt, 

-dass der Auftraggeber die Firma unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,

-der Auftraggeber ohne Zustimmung der Firma Pixograph keine derartigen Ansprüche anerkennt,

-der Auftraggeber der Firma Pixograph gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und die Firma die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der Firma gehen.

8.5 Vom Vertragspartner gelieferte Texte und Bilder oder Inhalte sowie Links auf Seiten im Internet dürfen keine Warenzeichen-, Patent oder andere Rechte Dritter verletzen. Für Schäden durch die gelieferten Daten haftet der Vertragspartner.

8.6. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.

9 RECHTSORDNUNG UND GERICHTSSTAND

9.1 Im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart, soweit die §§ 38, 40 ZPO nicht entgegenstehen.

9.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.